Satzung

Satzung der Heimatfreunde Zicken Zens e.V.

 

ausgestellt am 17.November 1998

Gültig in 2. Änderung vom 11.April 2013

 

 

A. Name und Sitz

 

§ 1

 

Der Verein führt den Namen "Heimatfreunde Zicke-Zens e.V.

 

Er ist die von der Gemeinde Zens anerkannte Vereinigung zur Heimatpflege in Zens. Er fördert das Anliegen, die Geschichte des Dorfes zu erforschen, die zukünftigen wichtigen Ereignisse in Wort und Bild zu dokumentieren und mitzuhelfen, die Baudenkmale des Dorfes zu erhalten.

 

Der Sitz des Vereins ist Zens.

 

§ 2

 

Ziele, Aufgaben und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er will durch seine Tätigkeit in Zens Heimat- und Traditionspflege betreiben.
  2. Zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben verfolgt der Verein folgende Absichten.
  1. Erforschung der Geschichte des Dorfes Zens durch Sichtung von Archiven
  2. Erarbeitung und Aktualisierung einer Chronik des Dorfes Zens
  3. Bekanntmachung des Dorfes in den öffentlichen Medien
  4. Mitarbeit bei der Erhaltung der Kirche
  5. Der Verein wird keine anderen als die vorstehend bezeichneten Ziele, Aufgabe, Zwecke und Absichten verfolgen

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos  tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgebundenen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

  1. Mitgliedschaft

 

§ 4

 

Der Verein hat:

  1. Ordentliche Mitglieder
  2.            Ehrenmitglieder  
  3.   Fördernde Mitglieder

 

§ 5

 

  1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen, Einzelpersonen) werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.
  2. Zu Ehrenmitglieder können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen die Vereinsziele
  4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der Ehrenrechte, durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung und sofern Mitglieder innerhalb eines Jahres nicht an der Vereinstätigkeit teilnehmen und den Mitgliedsbetrag entrichtet haben. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 6

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen durch den Verein organisierten Veranstaltungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern.

 

§ 7

 

  1. Die Mitgliedschaft in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgelegten Beitrages gemäß der Beitragsordnung.

Mitglieder unter 18 Jahren zahlen keinen Beitrag.

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke verwendet werden.

 

 

E. Organe des Vereins

 

§ 8

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand

 

der besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern

 

Vorsitzender

Stellvertreter

Kassierer

 

Und mindestens 2 Nachfolgekandidaten

 

  1. die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

 

F. Vorstand

 

§9

 

  1. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Sitzung des Vorstandes findet nach Bedarf statt.

 

§ 12

 

Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden. Zur änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmeung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 13

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist die Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

§ 14

 

Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Kirchgemeinde Zens, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die Sanierung der Kirche St. Stephan in Zens zu verwenden hat

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über

 

Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung

 

Zens, den 11.April 2013